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Gesetzesänderung: Kündigungsausschluss bei Mietschulden ab April !

Der Bundestag wird voraussichtlich morgen Gesetzesänderungen unter anderem zum Schutze von Mietern beschließen:

 Vorgesehen istein Kündigungsausschluss wegen Mietrückständen die im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 entstehen.

Die Kündigungsrechte der Vermieter sind für Nichtleistungen in dieser Zeit ausgeschlossen. 

Dies gilt für Mieter von Wohnungen genauso wie für Mieter von Gewerbeimmobilien!

 

Dies gilt nur, wenn der Mieter Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen der Nichtleistung und der COVID-19- Pandemie ergibt. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Mieter entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Geeignete Mittel können insbesondere der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein. Dem Mieter soll berechtigt sein, die in diesem Zeitraum angesammelten Mietschulden bis zum 30. Juni 2022 auszugleichen. Die Kündigung wegen dieser Mietschulden ist bis dahin ausgeschlossen. 

Der Zahlungsanspruch des Vermieters bleibt aber bestehen. 

Ihr Haus & Grund e.V. Ostsaar/ Pfalz