Satzung: Haus & Grund Ostsaar / Pfalz e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Haus & Grund Ostsaar / Pfalz e.V., Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein" (im Folgenden "HAUS & GRUND Ostsaar / Pfalz" genannt) und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Homburg/Saar.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine politisch und konfessionell neutrale Zweckvereinigung zur Wahrnehmung der Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die örtlichen gemeinschaftlichen Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer wahrzunehmen sowie seine Mitglieder zu betreuen. Zu diesem Zweck ist der Verein befugt, Einrichtungen für die Betreuung und Beratung seiner Mitglieder zu unterhalten und zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer zu bestellen.
- Durch den Zusammenschluss mit anderen gleichartigen Vereinen im Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e. V. zur Durchsetzung und Interessenwahrung der Rechte der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer beizutragen."
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück oder an einer Eigentumswohnung zusteht. Das gleiche gilt für Ehegatten oder Abkömmlinge solchermaßen Berechtigter, sowie für Verwalter von Immobilien, insbesondere Verwaltern i.S. des WEG. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
- Mitglieder oder Vorstände, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorständen ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endigt:
- durch Austritt.
Dieser ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Er ist schriftlich spätestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres dem Vorstand mitzuteilen. Ein Austritt kann erstmals zum Schluss des auf das Jahr des Eintritts folgenden Kalenderjahres erklärt werden. - durch Tod.
Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. - durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.
- durch Austritt.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt,
- an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und,
- den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen. Das Nähere regelt ein Leistungskatalog, der vom Vorstand beschlossen wird.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitlieder des Vereins sind verpflichtet:
- die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern;
- den Verein. bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 6 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein. von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind im Voraus im ersten Quartal eines Kalenderjahres zu entrichten. Derzeit beträgt der Jahresbeitrag 60,00 €. Im Jahr des Beitritts des Mitgliedes erfolgt eine anteilige Beitragsberechnung nach vollen Monaten. Die einmalig anfallende Bearbeitungsgebühr für die Begründung der Mitgliedschaft beträgt 10 €.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vereinsvorstand
- Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beiräten. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsbefugt, die Beiräte vertreten den Verein. gemeinschaftlich vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
- Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse einsetzen, insbesondere einen Geschäftsführer bestellen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Vereins, seiner Tätigkeit und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichts, sowie des
- Haushaltsplanes,
- die Erteilung der Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- die Benennung von Kassenprüfern,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
- die Änderungen der Satzungen,
- die Auflösung des Vereins
- Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über grundsätzlich bedeutsame Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und der Organisation einberufen werden. Ferner auch dann, wenn mindestens 20 % der Mitglieder eine Einberufung verlangen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
- Alle Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von 10 Mitgliedern durch Stimmzettel.
- Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl eine Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen beiden Bewerbern das Los.
- Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei Wahlen sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Ehegatten und Lebenspartner von Mitgliedern sowie außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Gesellschaften und Gemeinschaften haben jeweils nur eine Stimme. Sie bestimmen die zur Abstimmung berechtigte natürliche Person.
- Vereinsmitglieder können ein anderes Vereinsmitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden oder Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben auf Grund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind.
§ 11 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorsitzenden oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von zweidrittel aller Mitglieder und einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb zweier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit dreiviertel Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereines beschlossen wird, ist auch über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
§ 13 Schlichtung von Streitigkeiten
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vereinsvorsitzenden ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer; der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden.
weitere interessante Seiten...
Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und nehmen Ihnen schwierige Aufgaben ab. |
Haus & Grund Ostsaar / Pfalz e.V. ist Ihre Interessensvertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in dieser Region. |